Rechtsanwalts-Blog

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Wie die Zeitschrift Gamestar berichtet, erschwert der Bundesgerichtshof anscheinend Liebhabern von Computerspielen das Leben. Bereits Anfang des Jahres hatte der Bundesgerichtshof in einem Prozess zwischen dem Spieleentwickler Valve und deutscher Verbraucherzentralen dem Spieleentwickler recht zugesprochen, welches besagt, dass eine Kontenbindung über die von Valve produzierte Verwaltungssoftware Steam rechsmäßig zulässig wäre, dies ermöglicht den Kunden des Spieleentwicklers jedoch nicht mehr, ein erworbenes Spiel weiter zu vertreiben.

Ein halbes Jahr später erläuterte das Gericht dieses Urteil, in dem es sich den Aussagen der Anwälte des Spieleentwicklers Valve anschloss, diese vertraten den Standpunkt, das mit den Erwerb einer CD oder DVD lediglich der Zugang zu einer Dienstleistung erworben wird und der Kunde zum Zeitpunkt des erwerbes keineswegs eine fertige Software in den Händen hält.

Laut Ansicht des BGHs ist es daher akzeptabel, dass ein Computerspieleder nach dem Erwerb der Software einen weiteren seperaten Nutzungsvertrag abschließen muss, um die Teilnahme an dem Spiel überhaupt erst zu ermöglichen. In diesem Fall ist hier von der Erstellung eines sogenannten Steam-Kontos die rede, dessen Weitergabe Valve ebenfalls verbieten darf, da ansonsten ein dritter in das Vertragsverhältnis eintreten würde.

Quelle: Gamestar Ausgabe September 10 / 2010

Laut einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hat es die unter dem Spitznamen „Emmely“ bekannt gewordene Arbeitnehmerin eines bekannten Einzelhandelsgeschäftes geschafft letztendlich doch noch durchzusetzen. Das bekannte Einzelhandelsgeschäft hatte „Emmely“ gegenüber eine Kündigung ausgesprochen, da diese zwei Pfandbons in einem Gesamtwert von 1,30 € unterschlagen haben soll.

Das Bundesarbeitsgericht verwies bei dem am 10.06.2010 ausgesprochenem Urteil darauf, dass eine vorsätzlich vom Arbeitgeber begangene Pflichtverletzung, welche in diesem Fall die Unterschlagung des Pfandbons darstellt, auch bei geringem wirtschaftlichen Schaden eine Begründung für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Zugleich äußert sich das Bundesarbeitsgericht aber so, dass nicht jedes entsprechende Fehlverhalten direkt zu einer außerordentlichen Kündigung führen sollte, sondern jeder Fall als einzelnes betrachtet werden müsse, um die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzuwägen.

Im Fall „Emmely“ hatte diese Abwägung dazu geführt, dass das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass für den Ausspruch einer derartigen Kündigung zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel nötig gewesen wäre.

Nach der Meinung des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, ist es möglich, dass auch Privatpersonen, welche Ihr WLAN-Netz nicht ausreichend gegen das Eindringen Dritter gesichert haben, welche dieses dann zur Urheberrechtsverletzung im Internet nutzen, unabhängig von der Selbstverschuldung auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten festgesetzt werden. Die entsprechenden Abmahnkosten belaufen sich aber nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 €.

Die Klägerin in diesem Prozess war die Rechte-Inhaberin des Musiktitels „Sommer unseres Lebens“. Die Prozessgrundlage begründete darauf, dass der Titel vom Internetanschluss des Angeklagten über eine Tauschbörse zum download angeboten worden ist. Jedoch ist der Beklagte zu dieser Zeit im Urlaub gewesen.

Das zuständige Landgericht hatte den Angeklagten antragsgemäß verurteilt und das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hatte angenommen, das der Anschlussinhaber nicht haftbar gemacht werden kann, da er weder als Täter noch als Teilnehmer in Betracht kam. Jedoch müssen auch Besitzer eines privaten Internetanschlusses sich der Pflicht beugen, das von ihnen verwendete WLAN-Netz durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu schützen. Weitergehend wird dem Besitzer eines WLAN-Netzes nicht zugemutet, dass er seine Netzwerksicherheit stets auf den neusten Stand bring und dafür entsprechende finanzielle Mittel einsetzen muss. Die Prüfplicht des WLAN-Netzbetreibers begründet sich bei der Installation des Routers.

Am 20.11.2008 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass jeder, der von einem fremden Tonträger auch nur minimale Tonfetzen extrahiert, effektiv in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift.

Die Ankläger in diesem Fall waren die Bandmitglieder der Gruppe Kraftwerk, welche 1977 einen Tonträger veröffentlichte, auf dem unter anderem ein Musikstück mit dem Titel „Metall auf Metall“ vorhanden ist. Die Angeklagten in diesem Falle sind die Komponisten des Musiktitels „Nur mir“, welchen die Angeklagten mit der bekannten Sängerin Sabrina Setlur im Jahr 1997 aufgenommen haben, in welchem eine etwa 2 Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerktitel eingebracht wurde. Die Kläger sind in diesem Fall der Meinung, man habe die Rechte des Tonträgerherstellers verletzt und klagen auf Schadensersatz, Unterlassung und mehr.

Der für Wettbewerbsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat über den Slogan „20 % auf alles“ geurteilt und diesen als wettbewerbswidrig angesehen.

Ein bekannter Bau- und Heimwerkermarkt hat in seinen deutschlandweit operierenden Filialen mit dem Slogan „20% auf alles, ausgenommen Tiernahrung“ geworben und musste sich nun dem Urteil des Bundesgerichtshofes beugen.

Die Klägerin war in diesem Fall die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, welche das beklagte Unternehmen zur Unterlassung der Werbebotschaft zwingt. Dieses Urteil gründet mit auf die Fakten diverser Testkäufe, welche gezeigt haben, das vor Beginn dieser Aktion die vermeidlich herabgesetzten Artikel vorher günstiger gewesen sind, als nach der 20% Rabatt-Aktion, dies hatten zufällig ausgesuchte Artikel aus dem aus 70.000 Teilen bestehende Sortiment ergeben, die mit dem dazugehörigen Preis vor der Rabattaktion verglichen worden sind.

Quelle: www.rechtsanwalt-giese.de

Am 13 Juli 2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Mietrecht der Samstag nicht als Werktag für die Überweisung der Mietzahlung angesehen werden darf, was für Mieter sehr günstig ist, da dieses Urteil den Zeitrahmen für die Mietzahlung erweitert.

Dieses Urteil gründete auf zwei Revisionsklagen, welche dem Bundesgerichtshof vorlagen, in denen die Mietzahlung stets am dritten Werktag des Monats geleistet werden mussten. In diesen Fällen waren Mieter wegen Fristüberschreitungen angemahnt worden, weil die zu überweisenden Mietzahlungen jeweils am 5. Tag eines Monats beim Vermieter eingegangen waren anstatt zum vereinbarten dritten Werktag.

Die Vermieter haben in diesen Fällen bereits in den vorhergehenden Instanzen versucht Räumungsklagen gegen die Mieter zu erwirken, jedoch ohne Erfolg und mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofes wurde der Revisionswunsch des Vermieters deutlich abgelehnt.

Quelle: PR-Blickpunkt