Rechtsanwalts-Blog

Informationen über Recht und Gesetz

Laut einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hat es die unter dem Spitznamen „Emmely“ bekannt gewordene Arbeitnehmerin eines bekannten Einzelhandelsgeschäftes geschafft letztendlich doch noch durchzusetzen. Das bekannte Einzelhandelsgeschäft hatte „Emmely“ gegenüber eine Kündigung ausgesprochen, da diese zwei Pfandbons in einem Gesamtwert von 1,30 € unterschlagen haben soll.

Das Bundesarbeitsgericht verwies bei dem am 10.06.2010 ausgesprochenem Urteil darauf, dass eine vorsätzlich vom Arbeitgeber begangene Pflichtverletzung, welche in diesem Fall die Unterschlagung des Pfandbons darstellt, auch bei geringem wirtschaftlichen Schaden eine Begründung für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Zugleich äußert sich das Bundesarbeitsgericht aber so, dass nicht jedes entsprechende Fehlverhalten direkt zu einer außerordentlichen Kündigung führen sollte, sondern jeder Fall als einzelnes betrachtet werden müsse, um die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzuwägen.

Im Fall „Emmely“ hatte diese Abwägung dazu geführt, dass das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass für den Ausspruch einer derartigen Kündigung zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel nötig gewesen wäre.

Add A Comment