Am 13 Juli 2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Mietrecht der Samstag nicht als Werktag für die Überweisung der Mietzahlung angesehen werden darf, was für Mieter sehr günstig ist, da dieses Urteil den Zeitrahmen für die Mietzahlung erweitert.
Dieses Urteil gründete auf zwei Revisionsklagen, welche dem Bundesgerichtshof vorlagen, in denen die Mietzahlung stets am dritten Werktag des Monats geleistet werden mussten. In diesen Fällen waren Mieter wegen Fristüberschreitungen angemahnt worden, weil die zu überweisenden Mietzahlungen jeweils am 5. Tag eines Monats beim Vermieter eingegangen waren anstatt zum vereinbarten dritten Werktag.
Die Vermieter haben in diesen Fällen bereits in den vorhergehenden Instanzen versucht Räumungsklagen gegen die Mieter zu erwirken, jedoch ohne Erfolg und mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofes wurde der Revisionswunsch des Vermieters deutlich abgelehnt.
Quelle: PR-Blickpunkt

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