Nach der Meinung des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, ist es möglich, dass auch Privatpersonen, welche Ihr WLAN-Netz nicht ausreichend gegen das Eindringen Dritter gesichert haben, welche dieses dann zur Urheberrechtsverletzung im Internet nutzen, unabhängig von der Selbstverschuldung auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten festgesetzt werden. Die entsprechenden Abmahnkosten belaufen sich aber nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 €.
Die Klägerin in diesem Prozess war die Rechte-Inhaberin des Musiktitels „Sommer unseres Lebens“. Die Prozessgrundlage begründete darauf, dass der Titel vom Internetanschluss des Angeklagten über eine Tauschbörse zum download angeboten worden ist. Jedoch ist der Beklagte zu dieser Zeit im Urlaub gewesen.
Das zuständige Landgericht hatte den Angeklagten antragsgemäß verurteilt und das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hatte angenommen, das der Anschlussinhaber nicht haftbar gemacht werden kann, da er weder als Täter noch als Teilnehmer in Betracht kam. Jedoch müssen auch Besitzer eines privaten Internetanschlusses sich der Pflicht beugen, das von ihnen verwendete WLAN-Netz durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu schützen. Weitergehend wird dem Besitzer eines WLAN-Netzes nicht zugemutet, dass er seine Netzwerksicherheit stets auf den neusten Stand bring und dafür entsprechende finanzielle Mittel einsetzen muss. Die Prüfplicht des WLAN-Netzbetreibers begründet sich bei der Installation des Routers.

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